Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten

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Gemäss VFP AFG Akut beruht das bisherige Abrechnungssystem auf wissenschaftlich nicht validen, einseitigen Bedarfserhebungsinstrumenten und ebensolchen Leistungskatalogen. Die NANDA-Klassifikationen müssten bei zukünftigen Vorgaben für Bedarfserhebungen und Vergütungssysteme einbezogen werden. Zudem könne nicht von der erbrachten Leistung auf den Bedarf geschlossen werden, dieser müsse pflegewissenschaftlich begründet sein.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

Curafutura lehnt die Vorschläge ab. Es sei abzusehen, dass auch bei hohem administrativem Aufwand Unterschiede bestehen bleiben würden. Es sollte ein einziges, vollständig transparentes System verordnet werden. Ausländische Systeme könnten dies nicht gewährleisten. Es soll deshalb festgelegt werden, dass ein System verwendet werden muss welches auf einem Leistungskatalog aufbaut, wie BESA dies tut. Die Umstellungskosten werden durch langfristige Effizienzgewinne und gesteigerte Transparenz wettgemacht. Pflicht- und Nichtpflichtleistungen seien klar zu trennen. Die Versicherer sind heute im Gremium, welches den Tätigkeitskatalog erarbeitet (Koordinationsgruppe Langzeitpflege), nicht vertreten. Curafutura schlägt dafür ein Gremium vor, in welchem Vertreter von Leistungserbringern und Versicherern mitarbeiten. Eine entsprechende Regelung sei in Art. 8b KLV festzuhalten. Curafutura lehnt die Ausdehnung der gemeinsamen Kontroll- und Schlichtungsverfahren auf die Pflegeheime ab, weil sie sich auch auf die Überprüfung durch den Vertrauensarzt bezieht. Diese seien obsolet und nicht mehr zeitgemäss, da sie durch ein individuelles Controlling der Versicherer abgelöst wurden.

Santésuisse lehnt die Vorschläge ab, ein einziges Instrument wäre zielführender. Die bisherigen Erfahrungen zeigten, dass die angedachte Lösung in der Praxis nicht realisierbar ist. Es sei nicht definiert, wer für die Anerkennung der Studien und ihrer Methodik zuständig ist, und es sei unklar, wer die hohen Kosten tragen soll. Sollte nichtsdestotrotz die KLV gemäss den Vorschlägen angepasst werden, unterstützt Santésuisse eine Ausdehnung des Kontroll- und Schlichtungsverfahrens auf die Pflegeheime.

Organisationen des Gesundheitswesens – PatientenInnen/BenutzerInnen

Die SPO und der SSR bezweifeln, ob der Vorschlag zielführend ist, da der Übergang zwischen Pflege und Betreuung fliessend ist und kaum trennscharf abgegrenzt werden kann.

Alzheimer Schweiz fordert, dass Leistungen bei Demenz- und Palliativpflege in den Bedarfsermittlungsinstrumenten besser abgebildet werden. Im Übrigen unterstützt Alzheimer Schweiz die Stellungnahme von CURAVIVA.

Andere Organisationen

BesaCare und QSys begrüssen eine gewisse Vereinheitlichung der Instrumente mit der Definition von Mindestanforderungen und sind der Meinung, dass die formulierten Ziele mit den Systemen BESA und RAI/RUG erreicht werden können. Dafür müsse aber eine einheitliche und verbindliche Tätigkeitsliste als Basis für die Zeitmessungen definiert werden. Da die Systemanbieter keine Möglichkeit haben, ihre Kunden zur Durchführung von Zeitstudien zu zwingen, sollte in Artikel 8b Absatz 3 von einer «ausreichenden» Repräsentativität gesprochen werden, welche in Bezug auf die wichtigsten relevanten Faktoren zu definieren wäre. Die Entscheidung über die Methodik sollte an ein Gremium delegiert werden. Ferner müssten Datenschutzfragen geklärt werden.

Eine Erfüllung der Mindestanforderungen bis Ende 2020 sei nur möglich, wenn die bereits bestehenden Zeitstudien verwendet werden können. Die vorhandenen Daten sind aus der