Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten
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oder dem Bund entsprechende Anträge zu stellen. Auf diese Weise liessen sich viele aufwändige und letztlich unnötige Gerichtsverfahren vermeiden, die nicht selten neue ungeklärte Rechtsfragen nach sich ziehen.
CURAVIVA, senesuisse und VAKA begrüssen, dass als „Benchmark“ für die Messung des Pflegebedarfs die tatsächlich aufgewendete Pflegezeit gilt. Allerdings verleite der Wortlaut des letzten Satzes zur Fehlinterpretation, dass die Instrumente ständig (und nicht nur einmalig bei der Zulassung oder Weiterentwicklung) auch die effektiven Pflegezeiten messen und die Varianz ausweisen müssten. Es solle deshalb präzisiert werden, dass das verwendete Instrument für die Zulassung und Weiterentwicklung die verlangten Nachweise zu erbringen habe.
CURAVIVA, senesuisse und VAKA sind zwar mit den vorgesehenen Anforderungen an die Messinstrumente grundsätzlich einverstanden, es sollte aber eine einheitliche Methode für die Zeitstudien vorgegeben werden, da sonst die Vergleichbarkeit und die Kalibrierung der Instrumente nochmals erschwert statt erleichtert würde, selbst wenn die Methoden wissenschaftlich anerkannt sind. Der Bund sollte die Einführung einer für alle verbindlichen Methode bestimmen und ein nationales Gremium für Tarifstrukturfragen mit der Auswahl beauftragen.
CURAVIVA und VAKA begrüssen die Vorschrift, dass die für die medizinischen Qualitätsindikatoren notwendigen Daten direkt durch die Bedarfsabklärungsinstrumente als Routinedaten erhoben werden.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
Curafutura schlägt einen weitgehend neuen Artikel 8b vor, in welchem eine schweizweit einheitliche Erfassung des Pflegebedarfs durch ein Instrument auf Grundlage eines Leistungskatalogs vorgeschrieben werden soll. Dessen Funktionsweise soll transparent sein, und es soll zwischen Pflegeleistungen und anderen Leistungen unterscheiden. Die Leistungserbringer und Versicherer sollen einen Leistungskatalog ausarbeiten und dem EDI zur Genehmigung vorlegen. Die Bestimmung zur Ermittlung von Qualitätsindikatoren bliebe gegenüber dem Entwurf des EDI unverändert.
Andere Organisationen
BesaCare und Qsys regen an, zu präzisieren, dass die Überprüfung mit Zeitstudien sich nicht auf eine laufende Messung der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen im Alltag bezieht. Bei allfälligen zukünftigen Anforderungen an die Varianz müsse berücksichtigt werden, dass ein Instrument, welches auf einzelne Leistungen abstellt tendenziell eine geringere Varianz aufweise als ein Instrument, welches auf Zustände oder Diagnosen abstelle.
Die LEP AG begrüsst, dass die Instrumente zwischen Pflege- und anderen Leistungen unterscheiden können müssen. Dafür müsste aber eine einheitliche Leistungsdefinition vorhanden sein, dafür sei eine Fachkommission einzusetzen. Auch die Verbindung von ausgewiesenem Pflegebedarf und effektiv erbrachten Leistungen wird begrüsst, die Gründe für Abweichungen zwischen Soll und Ist sind aber vielfältig und sollten wissenschaftlich untersucht werden. Die in den Zeitstudien verwendete Methodik sollte einheitlich sein und von einer Fachkommission ausgewählt werden.
CT PLAISIR sieht einen Gegensatz zwischen den Bestimmungen des Artikels und der Methodik von PLAISIR. Die Formulierung erwecke den Eindruck, dass das Instrument für die Erfassung des Pflegebedarfs auch ein Instrument zur Führung des Pflegedossiers sei. Wenn dies der Fall wäre, könnte jede geplante Leistung nach ihrer Erbringung quittiert werden. Damit könnte auch die Abweichung von Soll und Ist gemessen werden. Bei PLAISIR würden lediglich das ethisch noch vertretbare Mindestmass an Leistungen als Bedarf ausgewiesen. Diese