Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/55: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik (Art. 32<i>a</i> ArGV 2) · 4 Seiten

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ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist (vgl. auch Art. 4 ArGV 23). Die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- oder Sonntagsarbeit ist insbesondere für Tätigkeiten angezeigt, deren Ausführung in der Nacht oder am Sonntag anerkanntermassen als unentbehrlich gilt.

In Anbetracht dieser Tatsache hat das SECO im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit den Sozialpartnern der Branche den Erlass einer neuen Sonderbestimmung in der ArGV 2 geprüft. Der nun vorliegende Art. 32a ArGV 2 befreit die Unternehmen von der Einholung von Nacht- und Sonntagsarbeitsbewilligungen für die oben erwähnten Arbeitstätigkeiten. Nebst der Befreiung von der Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 4 ArGV 2 sollen auf Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) beschäftigen, keine weiteren Sonderbestimmungen der ArGV 2 zur Anwendung gelangen. Für Tätigkeiten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT), die von der vorliegenden Ausnahmeregelung nicht erfasst sind, kann wie bis anhin auf der Grundlage eines dringenden Bedürfnisses im Sinne von Art. 27 ArGV 1 um Erteilung einer Bewilligung für vorübergehende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit ersucht werden. Gleiches gilt für dauernde Nacht- und Sonntagsarbeit, die im Sinne von Art. 28 ArGV 1 unentbehrlich ist. Ob die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung tatsächlich vorliegen, beurteilt die jeweils zuständige Behörde.

2 Erläuterung des neuen Art. 32a ArGV 2

Zahlreiche Unternehmen sind heute auf ein einwandfreies Funktionieren ihrer Netz- oder Informatikstruktur angewiesen. Störungen an dieser Struktur können sich negativ auf die Betriebstätigkeit eines Unternehmens auswirken oder diese zwischenzeitlich beeinträchtigen. Auf Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) beschäftigen, soll daher die Sonderbestimmung in Art. 4 ArGV 2 zur Anwendung gelangen. Damit wird für die Beschäftigung dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Nacht oder am Sonntag keine Bewilligung mehr erforderlich sein. Verlangt wird, dass diese Arbeitstätigkeiten für die Behebung von Störungen oder für die Wartung der Netz- oder Informatikstruktur notwendig sind.

Sowohl die betroffenen Branchen der Wirtschaft, welche nun von der Sonderbestimmung profitieren werden, wie auch die Behörden, welche bis anhin diese Bewilligungen ausstellen mussten, dürften durch die Verordnungsänderung administrativ entlastet werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommuni-

kationstechnik (IKT)

Zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne dieser Bestimmung gehören einerseits Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in einem Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) oder in einer Informatikabteilung eines Betriebes beschäftigt werden und deren Aufgabe es ist, das einwandfreie Funktionieren einer Netz- oder Informatikstruktur sicherzustellen.

Werden im Rahmen von Wartungsarbeiten zusätzlich andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch von Drittfirmen) für den finalen Test der gewarteten Software benötigt, so sind diese ebenfalls vom persönlichen Geltungsbereich der Ausnahmeregelung erfasst.

Netz- oder Informatikstruktur

Die Netz- oder Informatikstruktur im Sinne der vorliegenden Ausnahmeregelung umfasst sämtliche Softwareapplikationen unter Einschluss der physischen Serverkomponenten sowie aller Netzwerkkomponenten.

3 Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) 601-17.2-00002 \ COO.2101.104.7.2950278 2/4