Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/55: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik (Art. 32<i>a</i> ArGV 2) · 4 Seiten
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Störungsbehebung
Im Sinne dieser Ausnahmeregelung gelten Nacht- und Sonntagsarbeit als notwendig, wenn die Betriebstätigkeit eines Unternehmens durch eine Störung an seiner Netz- oder Informatikstruktur eingeschränkt oder zumindest gefährdet ist. In solchen Fällen soll es den dafür verantwortlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) ermöglicht werden, die Arbeitstätigkeiten zur Behebung dieser Störung auch in der Nacht oder am Sonntag auszuführen. Die Behebung einer Störung an einem Netz- oder Informatiksystem umfasst dabei sämtliche dafür notwendigen Arbeitstätigkeiten, wie etwa auch die Analyse und Identifizierung des Störungsproblems.
Die von der Störung betroffene Netz- oder Informatikstruktur muss für die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit eines Unternehmens wesentlich sein. Dies ist namentlich bei Kundenplattformen, Datenbanken, Zahlungssystemen und ähnlichem der Fall.
Zudem muss die Erledigung der Arbeiten während des Tages oder eine Verschiebung auf den Montag nicht möglich oder zumutbar sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das betroffene Netz- oder Informatiksystem eine Betriebstätigkeit während der Nacht sicherstellt oder ohne sofortige Störungsbehebung die einwandfreie Arbeitsaufnahme durch die Mitarbeiter verunmöglicht würde.
Wartungsarbeiten
Nacht- und Sonntagsarbeit gelten im Sinne der Ausnahmeregelung überdies als notwendig, wenn Wartungsarbeiten an der Netz- oder Informatikstruktur anstehen, die mit der Unterbrechung einer Softwareapplikation oder der Netzinfrastruktur einhergehen und dadurch die Aufrechterhaltung des Betriebes gefährdet wird, wobei weder planerische Mittel noch zumutbare organisatorische Massnahmen die Durchführung der für die Wartung erforderlichen Arbeiten tagsüber oder an Werktagen ermöglichen. Unter den Begriff der Wartungsarbeiten fällt das Aktivieren von vorbereiteten Netz- oder Informatikkomponenten wie Server oder dergleichen, Installationen von Applikationen, Zertifikaten, Konfigurationen und dergleichen und Einspielen von Upgrades von Software. Nicht darunter fällt beispielsweise das Einziehen von Kabeln oder sonstige Tätigkeiten von Elektrikern oder Netzbauern.
Eine Gefährdung der Aufrechterhaltung des Betriebes liegt bereits vor, wenn die Dienste einer Softwareapplikation oder der Netzinfrastruktur im Falle einer Störung auf dem Primärsystem nicht auf das vorgesehene Redundanz-System verschoben werden können, weil dieses während der Wartungsarbeit nicht zur Verfügung steht. Es wird in diesem Sinne nicht verlangt, dass auf eine bestehende Netz- oder Informatikstruktur überhaupt nicht mehr zugegriffen werden kann.
Wartungsarbeiten an der Informatikstruktur erfolgen in aller Regel an Wochenenden oder über Nacht – namentlich also zu Zeiten, an denen die Belastung der betroffenen Softwareapplikation gering ist. Im Unterschied zu Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit der Behebung von Störungen können Wartungsarbeiten für sog. Release-Updates vorgängig geplant werden. Deshalb ist bei der Planung solcher Wartungsarbeiten stets zu prüfen, ob eine Durchführung der für die Wartung erforderlichen Arbeiten während des Abends und an Werktagen möglich ist. Ist dies aufgrund ausgedehnter Betriebszeiten oder aus anderen Gründen nicht möglich, ist eine Durchführung der für die Wartung erforderlichen Arbeiten in der Nacht und am Sonntag im Sinne der Ausnahmeregelung ohne Bewilligung zulässig.
Nicht als Wartungsarbeiten gelten Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Softwareapplikation. Entstehen kurz vor einem Release-Update zeitliche Engpässe bei der Vorbereitung der Softwareapplikation, so kann dies ein dringendes Bedürfnis im Sinne von Art. 27 ArGV 1 darstellen. Wie bis anhin kann auf dessen Grundlage um Erteilung einer Nachtund/oder Sonntagsarbeitsbewilligung ersucht werden.
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