Vorlage

Vernehmlassung 2018/6: Vorlage zum Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2020-2023 für den Betrieb und den Unterhalt sowie den Ausbau im Sinne von Anpassungen und zu den grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz sowie zum Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen mit dem dazugehörenden Verpflichtungskredit

Fedlex · Vorlage · Seite 1

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Bundesbeschluss Entwurf über den Verpflichtungskredit für grössere Vorhaben im Nationalstrassennetz, für den Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen und für die Planung von Projekten nach 2019

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1

und auf Artikel 7 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 30. September 20162 über den Fonds für die Nationalstrassen und den

Agglomerationsverkehr,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ..........20183

beschliesst:

Art. 1

Ein Verpflichtungskredit von 4,651 Milliarden Franken (Preisstand 2016, exklusive Teuerung und Mehrwertsteuer) wird bewilligt:

a. für den Bau der zweiten Röhre des Gotthard-Strassentunnels;

b. für den Ausbau der Nationalstrassen nach dem Bundesbeschluss vom …. über den Ausbauschritt 2019;

c. für die Planung von Projekten und den damit zusammenhängenden Landerwerb im Rahmen von Ausbauschritten nach 2019 und des Realisierungshorizonts 2040 sowie weiterer Realisierungshorizonte.

Art. 2

Der Bundesrat kann den Verpflichtungskredit um die ausgewiesene Teuerung und um die Mehrwertsteuer erhöhen.

Art. 3

Die folgenden Mittel werden in Abweichung der folgenden Bestimmungen nicht freigegeben:

a. 120 Millionen Franken für das Projekt «N1 / VD / Goulet d’étranglement de Crissier, Phase 1»: in Abweichung von Artikel 2 des

Bundesbeschlusses vom 21. September 2010[1]zum Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz und zur Freigabe von Mitteln;

b. 40 Millionen Franken für das Projekt «N1 / VD / Engpass Crissier, Phase 1»: in Abweichung von Artikel 1 des Bundesbeschlusses

vom 16. September 2014[2]über die Freigabe der Mittel für die zweite Periode des Programms zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt zusammen mit dem Bundesbeschluss vom ....... über den Ausbauschritt 2019 in Kraft.

Art. 5

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, (Datum) Nationalrat, (Datum)

Der/Die Präsident/in: Der/Die Präsident/in:

Der/Die Sekretär/in: Der/Die Sekretär/in:

SR ..........

1 SR 101

2 SR .......

3 BBl .... [1] BBl 2010 6899 [2] BBl 2014 7851 2017–......