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Vernehmlassung 2018/60: Änderung der Asylverordnung 2 und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz und Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich · 2 Seiten
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Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom [Datum]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 22 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 6
1Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1573.39 Franken und basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (Stand: 31. Okt. 2017).
5Der Anteil für die Mietkosten beträgt 215.66 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 617.34 Franken, der Anteil für die Betreuungskosten 273.90 Franken und der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen 56.09 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand:
31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.
6Der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen basiert auf dem Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung von 44 383 Personen sowie dem Bestand davon an unbegleiteten Minderjährigen von 2283 Personen (ausmachend 5,1 %; Stand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt den Anteil jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr mit folgender Formel der Entwicklung der Bestände an:
Anteil unbegleitete Minderjährige an Gesamtbestand
56.09 Franken ×
5,1 %
1 SR 142.312
2018–......