Vorlage

Vernehmlassung 2018/60: Änderung der Asylverordnung 2 und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz und Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

[Signature] [QR Code]

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)

Änderung vom [Datum]

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 2 und 6

2Die Programmvereinbarung beinhaltet insbesondere die strategischen Ziele, die Leistungs- und Wirkungsziele, die Massnahmen des Erstintegrationsprozesses, die Beitragsleistung des Bundes sowie Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Die Dauer einer Programmvereinbarung beträgt vier Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden.

6Die Verwendung der Beitragsleistung des Bundes nach den Artikeln 15 und 16 ist in den kantonalen Integrationsprogrammen aufzuzeigen.

Art. 14a Erstintegrationsprozess

(Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)

1Im Erstintegrationsprozess werden die Massnahmen zugunsten der anerkannten Flüchtlinge und der vorläufig aufgenommenen Personen in den Förderbereichen nach Artikel 12 umgesetzt und die spezifische Integrationsförderung mit der Integrationsförderung der Regelstrukturen koordiniert.

2Der Bund beteiligt sich mit den Beiträgen nach Artikel 15 an der Finanzierung dieser Massnahmen.

3In den Programmvereinbarungen werden insbesondere folgende Massnahmen festgelegt:

a. frühzeitige Information über den Integrationsprozess und die Erwartungen an die Zielgruppen der Massnahmen;

1 SR 124.205; AS-Fundstelle 2018–......