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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Anhang 4 (Art. 34)

Kriterien zur Bestimmung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, von denen neu festgestellte oder vermutete phytosanitäre Risiken ausgehen

Aus Drittländern stammende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gelten dann als Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, von denen phytosanitäre Risiken ausgehen,

wenn diese Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mindestens drei der folgenden Bedingungen erfüllen, wobei mindestens eine davon eine der unter Ziffer 1.1, 1.2 oder 1.3 genannten Bedingungen sein muss:

1. Eigenschaften der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

1.1 Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermassen häufig Schadorganismen als Wirt dient, die in der Schweiz, im Gebiet der EU oder in Drittländern als Quarantäneschadorganismen eingestuft sind, oder werden aus einer solchen erzeugt.

1.2 Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermassen als Wirt dient für bekanntermassen häufige Schadorganismen, die bekanntermassen beträchtliche Folgen für in der Schweiz oder im Gebiet der EU angebaute Pflanzenarten mit grosser wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für die Schweiz oder das Gebiet der EU haben, oder werden aus einer solchen erzeugt.

1.3 Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermassen häufig Schadorganismen als Wirt dient, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schadorganismen festzustellen sind, oder Schadorganismen als Wirt dient, bei denen die Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome mindestens drei Monate beträgt, sodass das Auftreten dieser Schadorganismen bei den betreffenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bei amtlichen Kontrollen bei beim Einführen in die Schweiz oder das Gebiet der EU ohne Probenahmen und Tests und ohne Quarantäneverfahren wahrscheinlich nicht festgestellt wird, oder werden aus einer solchen erzeugt.

1.4 Sie werden in den Ursprungs-Drittländern im Freiland angebaut oder aus im Freiland angebauten Pflanzen gezogen.

1.5 Ihr Versand erfolgt nicht in geschlossenen Behältern oder Verpackungen oder, falls dies doch der Fall ist, die Sendungen können aufgrund ihrer Grösse beim Einführen in die Schweiz oder das Gebiet der EU nicht in geschlossenen Räumlichkeiten für amtliche Kontrollen geöffnet werden.

2. Ursprung der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

2.1 Ihr Ursprungs- oder Versandort befindet sich in einem Drittland, das wiederholt Gegenstand von Meldungen über Beanstandungen wegen besonders gefährlichen Schadorganismen ist, die nicht als Quarantäneorganismen nach Artikel 4 Absatz 3 geregelt sind.