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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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1.7 Vernichtung von Waren, die mit Quarantäneorganismen befallen oder mög-
licherweise befallen sind, oder präventive Vernichtung.
1.8 Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation
und Berichterstattung.
1.9 Registrierung und Zulassung der betroffenen Betriebe.
2. Massnahmen hinsichtlich Sendungen von Waren
2.1 Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Her-
kunft, Produktionsmethode, Produktionsgeschichte und Rückverfolgbarkeit von Waren.
2.2 Einschränkungen in Bezug auf das Einführen, Inverkehrbringen, Verwen-
dung, Handhabung, Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, den Vertrieb und den Bestimmungsort von Waren
2.3 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneorganismen, einschliesslich der Anwendung von Quarantäneverfahren und Inspektionen vor der Ausfuhr in Drittländer.
2.4 Physikalische, chemische und biologische Behandlung und, soweit erfor-
derlich, Vernichtung von Waren, die mit Quarantäneorganismen befallen oder möglicherweise befallen sind.
2.5 Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation
und Berichterstattung.
2.6 Registrierung und Zulassung der betroffenen Betriebe.
Für die Zwecke der Ziffern 2.1–2.4 können diese Massnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:
2.7 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses, ei-
ner Kennzeichnung oder eines anderen amtlichen Attestes, einschliesslich des Anbringens der Markierung, um die Übereinstimmung mit den Ziffern 2.1–2.4 zu bescheinigen;
2.8 Registrierung, Zulassung und offizielle Überwachung der Betriebe, die die
genannte Behandlung nach Ziffer 2.4 vornehmen.
3. Massnahmen hinsichtlich Übertragungswegen für Quarantäneorganismen, die nicht mit Sendungen von Waren zusammenhängen
3.1 Einschränkungen in Bezug auf das Einführen und Inverkehrbringen von
Quarantäneorganismen als Ware.
3.2 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und,
soweit erforderlich, Vernichtung von Quarantäneorganismen als Ware.
3.3 Einschränkungen in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Pflanzen, Pflan-
zenerzeugnisse und andere Gegenstände.
3.4 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und, so-
weit erforderlich, Behandlung oder Vernichtung von von Reisenden mitgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände.