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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Anhang 2 (Art. 22)
Risikomanagement bei Quarantäneorganismen
Das Risikomanagement in Bezug auf Quarantäneorganismen umfasst eine oder mehrere der folgenden Massnahmen:
1. Massnahmen zur Verhütung und Beseitigung des Befalls
1.1 Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Her-
kunft und Produktionsgeschichte von Kulturpflanzen.
1.2 Einschränkungen in Bezug auf den Anbau, die Ernte und die Nutzung von
Pflanzen.
Für die Zwecke von Ziffer 1.2 können diese Massnahmen Anforderungen in Bezug auf Tests von Pflanzenarten und Pflanzensorten auf Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneorganismus sowie die Aufnahme von Pflanzenarten und Pflanzensorten, bei denen eine Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneorganismus festgestellt wurde, in die entsprechende Liste umfassen.
1.3 Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Pflanzenerzeugnissen, Be-
triebsgelände, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen.
1.4 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betriebsgelände, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneorganismen.
1.5 Überwachung resistenter Pflanzenarten oder Pflanzensorten, auf den Zu-
sammenbruch oder eine Veränderung der Resistenz, die auf eine Änderung der Zusammensetzung des Quarantäneorganismus bzw. seines Biotyps, Pathotyps, seiner Rasse oder seiner Virulenzgruppe zurückzuführen ist.
1.6 Physikalische, chemische und biologische Behandlung von Pflanzen, Pflan-
zenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneorganismen befallen oder möglicherweise befallen sind.
Für die Zwecke von Ziffer 1.6 können diese Massnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:
1.6.1 Registrierung, Zulassung und offizielle Überwachung der Betriebe, die die betreffende Behandlung vornehmen;
1.6.2 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses, einer Kennzeichnung oder eines anderen amtlichen Attestes für die behandelten Waren und Anbringen der Markierung nach Durchführung der betreffenden Behandlung.