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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Verordnung des WBF vom 22. September 19971 über die biologische
Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 3c Önologische Verfahren und Behandlungen
1 Önologische Verfahren und Behandlungen dürfen angewendet werden, wenn sie in Anhang 9 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über Getränke aufgeführt sind, es sei denn ihre Verwendung ist nachAnhang 3b Teil B nicht zugelassen.
2 Die folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen dürfen nur unter folgenden Bedingungen angewendet werden:
a. Bei thermischen Behandlungen nach Anhang 9 Nummer 2 der Verordnung des EDI über Getränke darf die Temperatur 70 °C nicht übersteigen.
b. Bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe nach Anhang 9 Nummer 3 der Verordnung des EDI über Getränke darf die Porengrösse nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.
c. Es dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 3b eingesetzt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2012 Abs. 5
5 Die Frist nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
SR ..........
1 RS 910.181
2 SR 910.181 2017–......