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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Vernehmlassung
1. Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
1.1 Ausgangslage
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/20081 und Verordnung (EG) Nr.
1235/20082 sind in der Schweizerischen Rechtsordnung in der Verordnung des WBF widergegeben. Die Bestimmungen der Verordnung des WBF sind gemäss Anhang 9 des bilateralen Agrarabkommens mit der EU3 mit den betreffenden EU-Bestimmungen als gleichwertig anerkannt. Die Änderungen der genannten EU-Verordnungen bringen Änderungsbedarf in der Verordnung des WBF mit sich, um die Gleichwertigkeit mit den EU-Bestimmungen zu wahren.
Die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an das angepasste EU-Recht soll per 01.01.2019 mittels Änderung der WBF-Verordnung realisiert werden.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
a) Diverse Übergangsbestimmungen werden aufgrund nicht ausreichender Verfügbarkeit von Futtermitteln und Verarbeitungshilfsstoffen auf dem Schweizer Markt verlängert.
b) Anpassung der Liste der Zertifizierungsstellen mit dem Ziel der Harmonisierung bezüglich Importverfahren der Schweiz und EU im Hinblick auf die definitive Einführung von TRACES per 01.01.2019.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 3c Önologische Verfahren und Behandlungen
Der Artikel 3c wird total revidiert.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2012, Abs. 5
Die Frist für den Einsatz von höchstens 5 Prozent (bezogen auf Trockensubstanz und Jahr) für nicht biologische Eiweissfuttermittel für Nicht-Wiederkäuer muss bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden. Die Verfügbarkeit der biologischen Eiweissfuttermittel in ausreichend guter Qualität ist noch nicht gegeben. Diese Frist wurde in der EU ebenfalls verlängert.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. September 2016, Abs. 3
Da die Verfügbarkeit dieser Verarbeitungshilfsstoffe auf dem Schweizer Markt stark eingeschränkt ist, sollen die Frist für den Einsatz von Carnaubawachs (E 903) nach Anhang 3 Teil A aus nicht biologischen Rohstoffen, für Pflanzenöle nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 aus nicht biologischer Produktion und für Carnaubawachs für die Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 aus nicht biologischen Rohstoffen bis zum 31. Dezember verlängert werden.
Anhang 1 Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften, Ziffer 3
Neu soll Maltodextrin gelistet werden, für die Verwendung als Insektizid und Akarizid.
1 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
2 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)