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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Vernehmlassung
2 Verordnung des WBF über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV; SR 916.171.1)
2.1 Ausgangslage
Die Düngerbuch-Verordnung (DüBV) wird geändert, um sie mit dem EU-Recht zu harmonisieren. Das Inverkehrbringen von Düngern ist in den Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht geregelt. Dennoch hat sich die Schweiz in Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) verpflichtet, ihre technischen Vorschriften auf die ihrer wichtigsten Handelspartner abzustimmen. Die DüBV wird folglich an die beiden jüngsten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel angepasst.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die DüBV und ihr Anhang 1 werden gemäss den Änderungen, die mittels der Verordnung (EU)
Nr. 1257/2014 der Kommission vom 24. November 2014 und der Verordnung (EU) 2016/1618 der Kommission vom 8. September 2016 an der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel vorgenommen wurden, angepasst. Mit dieser Änderung sollen die technischen Handelshemmnisse gemindert werden. Ausserdem werden einige rein redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Mit der Schaffung der neuen Düngerkategorie «mineralische Recyclingdünger» gemäss dem Vorschlag zur Änderung der Düngerverordnung (DüV; SR 916.171)1 müssen zudem neue Vorschriften bezüglich der Qualität und Kennzeichnung der Dünger dieser neuen Kategorie festgelegt werden. Artikel 6 Absatz 11 regelt, wie die Löslichkeit und Herkunft des Phosphors zu deklarieren ist. So wird der Anwender des Düngers transparent über die agronomischen Eigenschaften und die Herkunft des enthaltenen Phosphors informiert.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 6
Abs. 1 – In der Praxis werden bei Lieferungen von Hof- oder Recyclingdünger (Kompost und Gärgut) die Gehalte der Inhaltsstoffe auf dem Lieferschein in Kilogramm pro Kubikmeter (kg/m3) oder in Kilogramm pro Tonne (kg/t) angegeben. Diese Möglichkeit wurde in der Verordnung neu aufgenommen.
Abs. 2 – Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 7
Bst. d – Das Symbole SO32- wurde korrigiert in SO3.
Art. 10
Abs. 1 Bst. b – Redaktionelle Anpassung.
Abs. 6 – Es wurde die Möglichkeit ergänzt, den Pilzgehalt in Sporen anzugeben. Dieser Begriff ist bei Pilzen besser geeignet als die Angabe in «Koloniebildende Einheit (KBE)», die bei Bakterien Anwendung findet.