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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Düngerbuchverordnung

Art. 11

Abs. 6 – Redaktionelle Anpassung. Das «und» wird durch ein «oder» ersetzt. Es ist für die Typenbezeichnung von Spurennährstoffdüngern nicht nötig, die Spurennährstoffe in Worten wie auch mit dem chemischen Symbol anzugeben. Eine der beiden Varianten genügt.

Abs. 11 – Mit der Vorschrift, zwei Löslichkeiten des Phosphats anzugeben, wird eine bessere Vergleichbarkeit der Eigenschaften von Produkten aus unterschiedlichen Herstellungsverfahren gewährleistet. Ausserdem wird mit der Herkunftsangabe des enthaltenen Phosphors die Transparenz gegenüber dem Anwender erhöht.

Art. 12

Abs. 2 Bst. b – Redaktionelle Anpassung.

Abs. 2 Bst. i – Der Grenzwert für Cadmium beträgt in mineralischen Düngern 50 mg/kg P und in mineralischen Recyclingdüngern 25 mg/kg P. Cadmium ist ein Schadstoff mit unmittelbarer Bedeutung für die Gesundheit. Um die Qualität ihrer Produkte hervorzuheben, können Hersteller ihre Dünger als «cadmiumarm» ausloben, wenn deren Cadmiumgehalt höchstens 25 mg/kg P beträgt.

Art. 15

Abs. 1 – Betrifft nur den französischen Text.

Anhang 1

Die Düngertypen werden gemäss den Änderungen, die mittels der Verordnung (EU) Nr. 1257/2014 der Kommission vom 24. November 2014 und der Verordnung (EU) 2016/1618 der Kommission vom 8. September 2016 an der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel vorgenommen wurden, angepasst.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Keine

2.4.2 Kantone

Keine

2.4.3 Volkswirtschaft

Keine

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

2.6 Rechtliche Grundlagen

Artikel 159a des LwG (SR 910.1) bildet die rechtliche Grundlage dieser Verordnungsänderung.