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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

einzelnen Beiträgen zur Folge. Der Tierbestand dieser Betriebe würde um total 32‘600 GVE zunehmen. Für die verschiedenen Bereiche werden die folgenden Auswirkungen erwartet:

Nährstoffbilanz (Suisse-Bilanz) / Gewässerschutz

Keine Auswirkungen. Massgebend für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Nährstoffausscheidungen gemäss Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz (GRUD), aktuell in der Fassung 2017. Die Ausscheidungen gemäss GRUD sind unabhängig vom GVE-Faktor gemäss Anhang zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) festgelegt.

Die GVE ist zudem nicht zu verwechseln mit der DGVE. Gemäss BAFU und BLW 2011: Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft. Stand Mai 2012. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1101 ist die DGVE eine normierte Einheit zur Standardisierung des Nährstoffanfalls verschiedener Nutztiere. Eine DGVE entspricht einem jährlichen Anfall von 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor. Eine Milchkuh mit 6500 kg Milchleistung entspricht rund 1.1 DGVE für Stickstoff und 1.2 DGVE für Phosphor, eine Mutterkuh aber nur rund 0.77 DGVE für Stickstoff und 0.87 DGVE für Phosphor.

Standardarbeitskraft

Infolge Erhöhung des GVE-Faktors nehmen die Standardarbeitskräfte der Ganzjahresbetriebe um rund 940 SAK zu. Nach Artikel 3 LBV ist die SAK eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. Das Jungvieh zählt zur Kategorie andere Nutztiere, die 0,027 SAK pro GVE aufweisen. Eine Anpassung des Faktors ist nicht angezeigt, da das Jungvieh nur einen Teil der anderen Nutztiere darstellt.

Die Ganzjahresbetreibe müssen eine Betriebsgrösse von mindesten 0,20 SAK aufweisen, damit die Direktzahlungen ausgerichtet werden. Die Erhöhung des GVE-Faktors hat keinen Einfluss auf Anwendung dieses Grenzwerts. Gemäss Berechnung würden lediglich 3 Hobbybetriebe zusätzlich mindestens 0,20 SAK erreichen. Dies ist insofern nachvollziehbar, da diese Betriebe nur kleine Tierbestände halten und damit die Erhöhung der SAK ebenfalls minimal ausfällt.

Nach Artikel 3 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) werden Investitionshilfen nur ausgerichtet, wenn die Betriebsgrösse mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) entspricht.

Für Massnahmen und Einrichtungen der Diversifizierung nach Artikel 44 SVV gilt der minimale Arbeitsbedarf für landwirtschaftliche Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Die Kantone können nach Artikel 5 BGBB die zulässige Betriebsgrösse bis auf 0,60 SAK herabsetzen. Die folgende Tabelle zeigt die Auswirkungen für diese beiden Schwellenwerte:

Tabelle 1: Auswirkung bei Schwellenwerten SAK gemäss SVV und BGBB

Schwellenwert Anzahl Betriebe

Bisher weniger als 0,60 SAK, neu 0,60 SAK oder mehr +120

Bisher weniger als 1,00 SAK, neu 1,00 SAK oder mehr +240