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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Die Anzahl GVE und SAK verändert sich bei den Betrieben ab 1,00 SAK insgesamt gemäss folgender Tabelle:

Tabelle 2: Betriebe mit 1,0 und mehr SAK

Schwellenwert Anzahl Betriebe GVE SAK

Neu 1,00 SAK und mehr 32‘400 * +31‘300 +850

* 5100 Betriebe davon halten keine Jungvieh und weisen keine Veränderung auf

Investitionshilfen

Da einerseits wie vorab dargestellt, aufgrund der Zunahme der Betriebsgrösse in SAK, nur eine geringe Anzahl zusätzlicher Betriebe Investitionshilfen erhalten könnte und andererseits die Zunahme in GVE pro Betrieb in den meisten Fällen 1 GVE nicht übersteigt, ist nicht mit einer Zunahme bei den Investitionshilfen zu rechnen.

Abbildung 1: Veränderung der GVE nach Grössenklasse, Anzahl Betriebe je Grössenklasse

20000

Anzahl Betriebe / nombre d'exploitations

15790

15000

10000

7395

5000

2454

908

380 193 85 47 23 1938

0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 >10

∆ GVE / UGB

Boden und Pachtrecht

Für die Prüfung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt, ist auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen und nicht auf ausgefallene Einzelfälle abzustellen. Nicht relevant ist daher die tatsächliche Nutzung, da diese subjektiv dem Einflussbereich des Grundeigentümers unterliegt. Die Gewerbeberechnung muss nach objektiven Kriterien erfolgen. Es ist dann auszugehen, dass nicht alle Betriebe, die neu die Schwellenwerte erreichen werden, vom Gewerbestatus nach Bodenrecht unterliegen werden.

Direktzahlungen Ganzjahresbetriebe

Die folgende Tabelle zeigt, dass insgesamt mit einer Zunahme der Beiträge um ca. 15 Mio. Franken zu rechnen ist, wenn die aktuellen Beitragsansätze unverändert weiter geführt würden. Einerseits sind