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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

Holstein CHF 2440, bei Zuchttieren anderer Rassen jedoch nur CHF 1440, was jeweils der Differenz AKZA-KZA entspricht.

Schliesslich ist in Bezug auf die vorliegende Verordnungsänderung noch ein anderer Aspekt zu beachten: Import-Zuchtvieh gehört zu den sog. Vorleistungen der produzierenden Landwirtschaft. Zur Senkung der Kosten für Produktionsmittel erscheint es zweckmässig, eine Änderung vorzuschlagen, die auf tiefere Steigerungspreise für Kontingentsanteile für Tiere der Rindviehgattung und auf tiefere AKZA für Zuchttiere abzielt.

6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der Zollansatz ausserhalb des Zollkontingents (AKZA) für Tiere der Rindviehgattung der Rassen Braunvieh, Fleckvieh, Holstein (Tarifnummer 0102.2191) im Anhang 1 der AEV wird um CHF 1000 auf CHF 1500 pro Tier gesenkt.

6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anhang 1 Ziffer 2 Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Samen von Stieren

Der Zollansatz ausserhalb des Zollkontingents für Tiere der Rindviehgattung der Rassen Braunvieh, Fleckvieh, Holstein (Tarifnummer 0102.2191) wird um CHF 1000 auf CHF 1500 pro Tier gesenkt.

Somit beträgt die Zollbelastung gleichviel wie bei den Zolltarifnummern 0102.2199 und 0102.3190 (reinrassige Zuchttiere anderer Rassen sowie reinrassige Büffel, jeweils ausserhalb des Zollkontingents eingeführt).

6.4 Auswirkungen

6.4.1 Bund

Die Anpassung hat keine Auswirkungen. Da der Zollansatz von CHF 2500 pro Tier in den letzten Jahren nicht verwendet wurde, ist die Senkung des Zollansatzes um CHF 1000 pro Tier haushaltsneutral.

6.4.2 Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.

6.4.3 Volkswirtschaft

Die Anpassung hat keine unmittelbaren Auswirkungen.

6.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

6.6 Inkrafttreten

Die Bestimmung soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

6.7 Rechtliche Grundlagen

Die Senkung des Zollansatzes für reinrassige Zuchttiere der Rassen Braunvieh, Fleckvieh, Holstein der Tarifnummer 0102.2191 erfolgt nach Artikel 10 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes ZTG (betrifft 6. Abschnitt: Anwendung internationaler Abkommen im Agrarbereich). Massnahmen, die sich auf den

6. Abschnitt des ZTG stützen, unterliegen nicht einer vorgängigen Konsultation durch die Zollexpertenkommission. Jedoch wird der Bundesrat die Senkung des Zollansatzes im Rahmen des Berichts über zolltarifarische Massnahmen der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreiten.