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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Weinverordnung

Artikel 27b Alkoholgehalt

Es handelt sich um den Absatz 5 von Artikel 69 der Verordnung des EDI über Getränke. Diese lebensmittelrechtliche Bestimmung gilt nur für Schweizer Wein und wird in die Weinverordnung verschoben, um der Rechtsstruktur zu genügen.

Artikel 27c Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen

Die gemäss der Verordnung des EDI über Getränke zulässigen Verfahren und Behandlungen sind – sowohl nach bisherigem Recht als auch nach der vorliegenden Änderung – bei der Zubereitung von Schweizer Wein wie auch bei der Vermarktung von Wein jeder Herkunft einzuhalten. Es handelt sich um die Artikel 72, 73 Absatz 8 und 74 der Verordnung des EDI über Getränke. Die Absätze 1–7 von Artikel 73 werden verschoben (vgl. Art. 27d).

Um nach derselben Logik Ausnahmen zu gewähren wie in der Europäischen Union, ist die Süssung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung im Bundesrecht zwar untersagt, doch können die Kantone dies zulassen, sofern die in Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke festgehaltenen Bedingungen erfüllt sind. Mit der Verankerung des Süssungsverbots für Wein mit KUB/AOC im Bundesrecht kann die Botschaft von Wein mit KUB/AOC bezüglich der Authentizität und typischen Eigenschaften gestärkt werden.

Artikel 27d Verschnitt und Assemblage

Es handelt sich um die Absätze 1 bis 7 von Artikel 73 der Verordnung des EDI über Getränke. Diese Bestimmungen gelten für die Weinklassen nach Artikel 63 des LwG und damit nur für Schweizer Wein. Der Absatz 8 von Artikel 73 der Verordnung des EDI über Getränke besagt, dass ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere Angabe trägt, bei der Abgabe bezüglich Verschnitt dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen muss. Diese Bestimmung wird folglich nicht verschoben.

Artikel 27e Sachbezeichnung

Es handelt sich um die Absätze 2 bis 5 von Artikel 76 der Verordnung des EDI über Getränke. Diese Bestimmungen gelten für die Weinklassen nach Artikel 63 des LwG und werden deshalb in die Weinverordnung verschoben. Sie werden unverändert aus dem Lebensmittelrecht übernommen, mit Ausnahme der Bezeichnung «Schweizer», die gestrichen wird: Die Klassierung nach Artikel 63 des LwG gilt nur für Schweizer Wein; diese Präzisierung ist somit nicht mehr nötig. Der Absatz 5 des neuen Artikel 27e der Weinverordnung stützt sich auf Artikel 85 der Verordnung des EDI über Getränke, der besagt, dass die Bestimmungen bezüglich der Sachbezeichnungen von Wein auch für Likörwein gelten. Der Absatz 6 von Artikel 76 der Verordnung des EDI über Getränke betrifft ausländischen Wein und wird daher nicht in die Weinverordnung verschoben. Die Absätze 7 und 8 von Artikel 76 der Verordnung des EDI über Getränke befassen sich mit den «übrigen Weinen» aus Schweizer Wein, der mit ausländischem Wein gemischt wurde, oder aus ausländischem Wein. Ihre Bestimmungen sind im Lebensmittelrecht zu regeln.

Artikel 47 Absatz 2

Die Bestimmungen zum Vollzug durch die SWK werden ergänzt um die in die Verordnung verschobenen Artikel und um Verweise auf die Artikel 69–76 und 84–86 der Verordnung des EDI über Getränke. Letztere Artikel enthalten Bestimmungen, die nur ausländischen Wein oder ausländischen und inländischen Wein gleichermassen betreffen.

Im Rahmen der Aufgaben zur Weinhandelskontrolle muss die SWK bei der Feststellung eines

Verstosses gegen landwirtschaftsrechtliche Bestimmungen (Schweizer Wein) und gegen Bestimmungen über Wein jeder Herkunft, die jenen des Lebensmittelrechts ähnlich sind, effizient Massnahmen erlassen können. Diese Ermächtigung wird für Bestimmungen gelten, die ausschliesslich Schweizer