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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Vernehmlassung
7 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)
7.1 Ausgangslage
Die Bestimmungen bezüglich der Herstellung und Kennzeichnung von Wein sind in verschiedenen Gesetzgebungen und Verordnungen geregelt. Es gelten zum einen die grundlegenden Bestimmungen des Lebensmittelrechts und zum anderen die Bestimmungen der Weinverordnung. Im Lebensmittelrecht sind in erster Linie die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten und zum Täuschungsschutz festgelegt. Die Bestimmungen des Landwirtschaftsrechts des Bundes und daraus abgeleitet der kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebungen regeln die Produktion von Weintrauben in der Schweiz und definieren die Anforderungen bezüglich der Klassierung von Schweizer Wein, insbesondere bezüglich dessen Kennzeichnung. Die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen werden von den zuständigen Verwaltungsbehörden wahrgenommen. Mit der am 18. Oktober 2017 beschlossenen Änderung der Weinverordnung wird die Einhaltung der weinrechtlichen Bestimmungen der Landwirtschaftsgesetzgebung per 1. Januar 2019 von der Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) kontrolliert. Die SWK übt ihre Tätigkeit hauptsächlich in Form einer Kontrolle der Kellerbuchhaltung aus, die gemäss den Bestimmungen der Weinverordnung geführt werden muss. Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Täuschungsschutz wird von den Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern überwacht, die den Wein bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten kontrollieren.
Im Rahmen der im Oktober 2017 verabschiedeten Revision der Weinverordnung, welche eine Effizienzsteigerung der Weinkontrollen ermöglicht hat, wurden die Bestimmungen, die nur für Schweizer Wein gelten, überprüft. Mit Blick auf die neuen Bestimmungen über die Weinhandelskontrolle erscheint es unangemessen, dass nicht alle bundesrechtlichen Bestimmungen über die Klassierung von Schweizer Wein in ein und derselben Verordnung verankert sind. Parallel zur vorliegenden Änderung der Weinverordnung wird auch die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) über Getränke geändert und dort ein Verweis auf die Bestimmungen der Weinverordnung eingeführt. Da es sich hierbei um keine materielle Änderung handelt, verzichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV auf eine Vernehmlassung.
7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Bestimmungen der Verordnung des EDI über Getränke, die ausschliesslich für Schweizer Wein gelten, werden in die Weinverordnung verschoben.
Im Rahmen der Weinhandelskontrolle gemäss Artikel 64 des LwG wird die SWK ermächtigt, Massnahmen zu erlassen, die im Zusammenhang stehen mit allen weinspezifischen Bestimmungen, und zwar sowohl bezüglich inländischen als auch ausländischen Weins.
7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
3a. Abschnitt Begriffsbestimmungen und Anforderungen bei Schweizer Wein
Zwischen den Abschnitten «Bezeichnung und Mindestanforderungen» und «Weinlesekontrolle» wird ein neuer 3a. Abschnitt eingeführt. Die Positionierung des Abschnitts soll gewährleisten, dass die Begriffsbestimmungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Schweizer Wein geklärt sind, bevor die entsprechenden Kontrollverfahren festgelegt werden.
Artikel 27a Gewinnung von Rotwein, Roséwein und Weisswein
Es handelt sich um die Absätze 2 und 3 von Artikel 69 der Verordnung des EDI über Getränke. Die Begriffsbestimmungen und Anforderungen bezüglich der Farbe des Weins basieren nicht auf einer Resolution der Internationalen Organisation für Rebe und Wein und sind auch im EU-Recht nicht festgeschrieben. Sie bleiben unverändert und gelten für Schweizer Wein. Die Kennzeichnung von ausländischem Wein ist im Rahmen des Täuschungsschutzes geregelt.