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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Anhang 2

Ziff. 5

5. Wirkstoffe mit geringem Risiko

5.1. Wirkstoffe, die keine Mikroorganismen sind

5.1.1. Ein Wirkstoff, der kein Mikroorganismus ist, gilt nicht als Wirkstoff mit geringem Risiko, wenn eines der folgenden Kriterien auf ihn zutrifft:

a. er ist gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1272/20083 in eine der folgenden Klassen eingestuft oder einzustufen:

- karzinogen, Kategorien 1A, 1B oder 2,

- mutagen, Kategorien 1A, 1B oder 2,

- reproduktionstoxisch, Kategorien 1A, 1B oder 2,

- Hautallergen, Kategorie 1,

- schwer augenschädigend, Kategorie 1,

- Inhalationsallergen, Kategorie 1,

- akut toxisch, Kategorien 1, 2 oder 3,

- spezifisch zielorgantoxisch, Kategorien 1 oder 2,

- giftig für Wasserorganismen, akut oder chronisch, Kategorie 1, auf der Grundlage geeigneter Standardprüfungen,

- explosiv,

- hautätzend, Kategorien 1A, 1B oder 1C;

b. er wurde gemäss der Richtlinie 2000/60/EG4 als prioritärer Stoff bestimmt;

c. er gilt als endokriner Disruptor;

d. er hat neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen.

5.1.2. Ein Wirkstoff, der kein Mikroorganismus ist, gilt nicht als Wirkstoff mit geringem Risiko, wenn er persistent ist (Halbwertszeit im Boden über 60 Tage) oder sein Biokonzentrationsfaktor höher ist als 100.

Ein auf natürliche Weise vorkommender Wirkstoff, auf den keines der unter Nummer 5.1.1 Buchstaben a bis d genannten Kriterien zutrifft, kann dagegen als Wirkstoff mit geringem Risiko gelten, selbst wenn er persistent ist (Halbwertszeit im Boden über 60 Tage) oder sein Biokonzentrationsfaktor höher ist als 100.

5.1.3. Ein Wirkstoff, der kein Mikroorganismus ist und der von Pflanzen, Tieren oder sonstigen Organismen zu Kommunikationszwecken abgegeben und genutzt

3 Vgl. Fussnote in Art. 3 Abs. 1 Bst. d.

4 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.