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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Art. 29a Gezielte Überprüfung der Bewilligungen
1 Die Zulassungsstelle kann nach Rücksprache mit den Beurteilungsstellen Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, für den die EU bei der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt hat, jederzeit einer Überprüfung unterziehen. Sie kann dies auch tun, wenn neue Erkenntnisse gegebenenfalls eine Anpassung der Verwendungsvorschriften von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff enthalten, erforderlich machen.
2 Nach der Erneuerung der Zulassung eines Wirkstoffs, eines Safeners oder eines Synergisten durch die EU sind die folgenden Informationen einzufordern:
a. alle zur Identifizierung des Pflanzenschutzmittels erforderlichen Daten, einschliesslich seiner vollständigen Zusammensetzung;
b. die erforderlichen Angaben für die Identifizierung des Wirkstoffs, des Safeners oder des Synergisten.
3 Nach Rücksprache mit den Beurteilungsstellen fordert die Zulassungsstelle bei der Bewilligungsinhaberin die für die Beurteilung dieser Bedingungen oder Einschränkungen nach Absatz 1 notwendigen Daten ein, einschliesslich der relevanten Informationen zu den Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten, und legt eine Frist für deren Einreichung fest.
4 Die Zulassungsstelle ändert eine Bewilligung oder versieht sie mit neuen Vorschriften, wenn die Beurteilung der Daten nach Absatz 3 ergibt, dass dies angezeigt ist, um die Voraussetzungen nach Artikel 17 zu erfüllen. Sie kann eine Bewilligung direkt aufgrund der verfügbaren Ergebnisse des Verfahrens zur Genehmigung oder zur Erneuerung der Genehmigung in der EU anpassen oder mit neuen Vorschriften versehen.
5 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a. die Informationen nach Absatz 2 nicht geliefert werden;
b. die Überprüfung der verfügbaren Informationen nicht darauf schliessen lassen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind.
6 Bevor die Zulassungsstelle eine Bewilligung ändert oder entzieht, unterrichtet sie die Bewilligungsinhaberin und gibt ihr Gelegenheit, eine Stellungnahme oder weitere Informationen vorzulegen.
Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Beurteilungsstellen führen eine vergleichende Bewertung durch, wenn sie nach Artikel 8 einen Wirkstoff überprüfen, der als Substitutionskandidat genehmigt ist, oder wenn sie nach Artikel 29a ein Pflanzenschutzmittel überprüfen, das einen solchen Wirkstoff enthält. Die Zulassungsstelle entzieht die Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel oder beschränkt diese auf eine bestimmte Nutzpflanze, wenn die vergleichende Bewertung der Risiken und des Nutzens nach Anhang 4 ergibt, dass: