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Vernehmlassung 2018/87: Aufhebung der Industriezölle · 291 Seiten
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Zolltarifgesetz
streichen: 8466.9360 von Maschinen der Nrn. 8456.1140 oder 8456.1250; von Maschinen der Nrn.
8456.20 oder 8456.30, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen von gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; von Maschinen der Nrn. 8457.10, 8458.91, 8459.21, 8459.61 oder 8461.50, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art
streichen: andere
streichen: 8466.9391 im Stückgewicht von mehr als 1000 kg
streichen: 8466.9392 im Stückgewicht von mehr als 100 kg, jedoch nicht mehr als 1000 kg
streichen: 8466.9393 im Stückgewicht von nicht mehr als 100 kg
neue Num. 8466.9400 für Maschinen der Nrn. 8462 oder 8463
streichen: 8466.9410 im Stückgewicht von mehr als 1000 kg
streichen: 8466.9420 im Stückgewicht von mehr als 100 kg, jedoch nicht mehr als 1000 kg
streichen: 8466.9430 im Stückgewicht von nicht mehr als 100 kg
… 8468 Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, ausgenommen solche der Nr. 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten
8468.1000 Handbrenner
8468.2000 andere Autogenmaschinen und Autogenapparate
8468.8000 andere Maschinen und Apparate
neue Num. 8468.9000 Teile
streichen: 8468.9010 für Handbrenner
streichen: 8468.9090 andere