Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/93: Bundesgesetz über die Genehmigung von Freihandelsabkommen · 5 Seiten
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4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bund ist gemäss Artikel 54 Absatz 1 BV für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig.
Der Gesetzgeber ist ermächtigt, der Bundesversammlung die Zuständigkeit zu übertragen, bestimmte Arten von völkerrechtlichen Verträgen in einem bestimmten Bereich abzuschliessen. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV kann der Gesetzgeber diese Zuständigkeit dem Bundesrat übertragen, er kann sie daher a fortiori auch an die Bundesversammlung delegieren. Diese Kompetenzdelegation bewirkt, dass die Bundesversammlung allein völkerrechtliche Verträge genehmigt, die dem fakultativen Referendum im Sinne von Artikel 141 Absatz 1. Buchstabe d Ziffer 3 BV nicht unterstellt sind. Die Kompetenzdelegation selber muss in einem referendumspflichtigen Erlass vorgesehen sein, was bei diesem Gesetzesentwurf der Fall ist.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Es geht hier um die Regelung innerstaatlicher Kompetenzen, die die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht beeinträchtigt.
4.3 Erlassform
Dieses Bundesgesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.