Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/93: Bundesgesetz über die Genehmigung von Freihandelsabkommen · 5 Seiten
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1.2 Erläuterungen zum vorgeschlagenen Bundesgesetz über die Genehmigung von Freihandelsabkommen.
Die gesetzliche Regelung der Kompetenzdelegation gestaltet sich wie folgt:
Bundesgesetz über die Genehmigung von Freihandelsabkommen
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung14
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]15,
beschliesst:
Art. 1 Genehmigungskompetenz Die Bundesversammlung genehmigt Freihandelsabkommen, die im Vergleich zu den bisher abgeschlossenen Freihandelsabkommen der Schweiz keine neuen wichtigen Verpflichtungen für die Schweiz enthalten, mit einfachem, dem Referendum nicht unterstehendem Bundesbeschluss.
Art. 2 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Durch das Bundesgesetz wird festgehalten, welche Freihandelsabkommen die Bundesversammlung zukünftig selbstständig genehmigen darf, d.h. ohne ihren Beschluss dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Da eine generell-abstrakte Umschreibung der zu regelnden Bereiche und insbesondere des Regelungsinhaltes aber sehr schwierig ist und sich zudem den Entwicklungen der Handelspolitik nicht anpasst, ist es angezeigt, bestehende Abkommen als Gradmesser beizuziehen. So kann entschieden werden, ob ein Abkommen wichtige neue Bestimmungen enthält und somit dem fakultativen Referendum unterstellt werden muss, oder ob das Abkommen mit einem neuen Partner das gleiche regelt wie bereits bestehende FHA und daher von der Bundesversammlung selbständig genehmigt werden kann.
In den bisher abgeschlossenen FHA werden verschiedene typische Bereiche geregelt, namentlich Warenhandel (Industrieprodukte und ausgewählte Landwirtschaftsprodukte), Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterungen, handelspolitische Schutzmassnahmen, nichttarifäre Handelshemmnisse, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, Handel mit Dienstleistungen, Investitionen, Schutz des geistigen Eigentums, öffentliches Beschaffungswesen, Wettbewerb, handelsrelevante Umwelt- und Arbeitsfragen sowie institutionelle Bestimmungen.
Nicht alle Abkommen sehen jedoch Regelungen zu allen Bereichen vor. Die ältesten Abkommen betreffen im Wesentlichen nur den Warenverkehr. In einer nächsten Phase wurde begonnen, zusätzlich auch die Bereiche Investitionen und Dienstleistungen in FHA zu regeln. Auch das öffentliche Beschaffungswesen hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen und es ist das Ziel der Schweiz, diesbezügliche Bestimmungen in den jeweiligen Abkommen vorzusehen. Je nach Verhandlungspartner gelingt das aber auch in neueren Abkommen nicht immer. Eine weitere wichtige Entwicklung in den letzten Jahren ist der Einschluss von Nachhaltigkeitsbestimmungen in FHA.
Die Abkommen mit Georgien16 und mit Ecuador17 sind neue Abkommen mit einem umfassenden Regelungsbereich und Bestimmungen zu allen oben erwähnten Bereichen. Schliesst die Schweiz weitere Abkommen ab, welche im Wesentlichen vergleichbare und gleichwertige Bestimmungen enthalten, werden diese gemäss der Kompetenzdelegation von der Bundesversammlung genehmigt.
Die Kompetenzdelegation würde lediglich für Abkommen gelten, welche keine weitergehenden Bestimmungen beinhalten. Sollte die Schweiz in einem zukünftigen FHA jedoch weitergehende Bestimmungen vereinbaren bzw. einen neuen Bereich im FHA regeln und würde dies zu wichtigen neuen Verpflichtungen für die Schweiz führen, so müsste ein solches Abkommen dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Als weitergehende Bestimmungen kommen insbesondere die Gewährung von weiterführenden Konzessionen im Bereich des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei den Dienstleistungen oder beim öffentlichen Beschaffungswesen in Frage. Auch neuartige Verpflichtungen wie z.B. sogenannte «Ratchet- oder Standstill»-Klauseln (Sperrklinken- bzw. Stillhalte-Klauseln)18 im Dienstleistungsbereich hätten zur Folge, dass ein Abkommen trotz Kompetenzdelegation dem fakultativen Referendum unterstellt würde. Der Einbezug von neuen Themengebieten hätte wie erwähnt ebenfalls die Unterstellung unter das
14SR 101
15BBl 20XX …
16 SR 0.632.313.601
17 Abkommen am 25.06.2018 unterzeichnet, Botschaft in Vorbereitung
18 «Standstill» bedeutet die Bindung des aktuellen Liberalisierungsniveaus gemäss der nationalen Gesetzgebung (Verhinderung von Einschränkungen, die über die zu diesem Zeitpunkt im Gesetz verankerten Limitierungen hinausgehen). «Ratchet» bedeutet, dass zukünftige Änderungen der nationalen Gesetzgebung, die zur Aufhebung von Einschränkungen führen, nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen.