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Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 4 Seiten
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Art. 31 Abs. 3 und 4
3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
4 Bei einem Trust, der nach Artikel 13 Absatz 4 AIAG anzumelden ist, muss die oder der Trustee vor dem Namen des Trusts den Zusatz „TDT=“ hinzufügen. Artikel 13 Absätze 2 und 3 AIAG ist sinngemäss anwendbar.
Gliederungstitel nach Art. 35
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 11. Abschnitts
Art. 35a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [...]
1 Für Rechtsträger nach den Artikeln 5 und 6 bisherigen Rechts, die ab Inkrafttreten der Änderung vom [...] als meldende schweizerische Finanzinstitute qualifizieren, gelten in Bezug auf Konten, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung geführt werden, die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten. Es gelten die Fristen nach Artikel 11 Absätze 2 ̶ 4 AIAG, wobei der Fristenlauf mit Inkrafttreten der Änderung beginnt.
2 Meldende schweizerische Finanzinstitute, die Konten nach den Artikeln 10, 11 und 15 bisherigen Rechts führen, müssen diese Konten ab Inkrafttreten der Änderung überprüfen. In Bezug auf Konten, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung geführt werden, gelten die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten. Es gelten die Fristen nach Artikel 11 Absätze 2 ̶ 4 AIAG, wobei der Fristenlauf mit Inkrafttreten der Änderung beginnt.
3 In Bezug auf Konten, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung geführt werden und für die dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut eine Selbstauskunft vorliegt, die keine Steueridentifikationsnummer enthält, sind die Regeln nach Abschnitt I Unterabschnitt C der Beilage zur multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 20144 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten anwendbar.
Art. 36 Sachüberschrift
Inkrafttreten
II
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates