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Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 6 Seiten
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Anhang 2.5 (Art. 3) (Ziff. I)
Pflanzenschutzmittel
Ziffer 4
4 Ausfuhr
4.1 Bewilligungspflicht
Einer Bewilligung des BAFU bedarf, wer folgende Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, ausführen will oder aus einem offenen Zolllager, einem Zolllager für Massengüter oder einem Zollfreilager in einen anderen Staat verbringen will, wenn die zur Ausfuhr vorgesehene Menge des Stoffes oder der Zubereitung pro Einfuhrstaat und Jahr 10 kg übersteigt:
Stoff Relevante CAS-Nummer(n)
Atrazin 1912-24-9
Diafenthiuron 80060-09-9
Methidathion 950-37-8
Paraquat 4685-14-7
und dessen Salze, einschliesslich:
‒ Paraquat-dichlorid 1910-42-5, 75365-73-0
‒ Paraquat-dimethylsulfat 2074-50-2
Profenofos 41198-08-7
4.2 Bewilligungsvoraussetzungen
Eine Ausfuhrbewilligung wird auf Gesuch hin erteilt, wenn dem BAFU eine Bescheinigung des Einfuhrstaates vorliegt, dass dieser der Einfuhr zustimmt.
4.3 Gesuch
1Ein Gesuch muss enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;
b. den Namen des Einfuhrlandes;
c. den Namen und die Adresse der ausländischen Importeurin;
d. den Namen des Stoffes nach Ziffer 4.1 oder der Zubereitung, die einen Stoff nach Ziffer 4.1 enthält, und gegebenenfalls den Namen und Gehalt des Stoffes nach Ziffer 4.1 in der Zubereitung;