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Vernehmlassung 2019/24: Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 4 Seiten
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Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln
Änderung vom ……..
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. Mai 20171 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. b
Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1
1Wer die in den Anhängen 1, 4 und 5 aufgeführten Waren einführen will, benötigt eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB).
Art. 5
Importeure, die pro Kalenderjahr weniger als die in den Anhängen 1 und 3–5 aufgeführten Grenzmengen einführen, sind vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit, wenn sie der Réservesuisse die gleichen finanziellen Leistungen erbringen, die sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.
Gliederungstitel vor Art. 10