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Vernehmlassung 2019/24: Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 4 Seiten
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Art. 10 Abs. 1 Bst. c. und Abs. 4
1Lagerpflichtig ist, wer:
c. Reis nach Anhang 3 Ziffer 1 einführt oder als Verarbeiter zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt.
4Müller und Verarbeiter, die pro Kalenderjahr weniger als die in den Anhängen 3 Ziffer 2 und 5 Ziffer 3 aufgeführten Grenzmengen zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, sind von der Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit.
Art. 11 Abs. 2bisund 3
2bis
Importeure und Verarbeiter von Reis, die Waren nach Anhang 3 Ziffer 1 zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen die Réservesuisse unverzüglich darüber informieren und ihr periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Waren Meldung erstatten.
3Die Réservesuisse informiert das BWL im Hinblick auf den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung eines Pflichtlagervertrags über den Inhalt der Meldungen nach den Absätzen 1–2bis.
Art. 12 Abs. 2
2Das WBF kann die Anhänge 1 und 3–5 nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.
Art. 13a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ....
Pflichtlagerverträge über die Pflichtlagerhaltung von Kaffee, die vor Inkrafttreten der Änderung vom .... abgeschlossen wurden, gelten längstens bis zum 31. Dezember 2022.
II
1°Anhang 2 wird aufgehoben.
2°Anhang 3 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1
1 Reisarten, die der Pflichtlagerhaltung unterstellt sind
Zolltarifnummer2 Warenbezeichnung
1006. 2090 Reis, zu Speisezwecken
2 SR 632.10 Anhang