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Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 2 Seiten
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Energieverordnung (EnV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 2
2Die zuständigen Bundesstellen haben ihre Stellungnahmen und Bewilligungen innert zweier Monate nach Aufforderung durch das BFE bei diesem einzureichen, sofern in anderen Bundeserlassen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind. In besonders komplexen Verfahren kann das BFE die Frist von zwei Monaten um maximal zwei Monate verlängern.
Art. 16 Abs. 3
3Den Mieterinnen und Mietern darf für die internen Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und c nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als die Kosten des externen Standardstromprodukts betragen würden, wenn die Mieterinnen und Mieter nicht Teil des Zusammenschlusses wären. Sind diese internen Kosten tiefer als die Kosten des externen Standardstromprodukts ohne Zusammenschluss, so kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer den Mieterinnen und Mietern zusätzlich höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung stellen.
Art. 43 Bruttowertschöpfung
1Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts2 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
SR ..........
1 SR 730.01
2 SR 220 2018–......