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Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 7 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 48 Abs. 3 Bst. c

3Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW beträgt der Investitionsbeitrag höchstens:

c. 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen, bei denen aufgrund baulicher Massnahmen eine zusätzliche Energiemenge von mindestens 10 GWh gespeichert werden kann.

Art. 52 Abs. 1

1Können nicht alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen. Bei Projekten, bei denen aufgrund baulicher Massnahmen eine zusätzliche Energiemenge gespeichert werden kann, wird diese Energiemenge zur Mehrproduktion dazugerechnet.

Art. 64 Abs. 3

3Die Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b werden maximal mit jährlich 2 Prozent der Investitionskosten angerechnet.

SR ..........

1 SR 730.03

2018–......