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Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 2 Seiten

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Vorentwurf

Grundbuchverordnung (GBV)

Änderung vom … ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Grundbuchverordnung vom 23. September 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 und Bst. c Ziff. 2

1Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorsieht, gelten die folgenden Papierformen und elektronischen Formen jeweils als gleichwertig:

b. öffentliche Urkunde:

1. nach dem kantonalen Recht erstellte öffentliche Urkunden auf Papier,

2. nach dem Bundesgesetz vom ...2 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) und der Verordnung vom 8. Dezember 20173 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) erstellte elektronische öffentliche Urkunden;

c. Beglaubigung:

2. nach dem EÖBG und der EÖBV erstellte elektronische Beglaubigung;

Art. 39 Abs. 1 und 3

1Die Grundbuchämter nehmen elektronische Eingaben entgegen.

3Anmeldungen an das Grundbuchamt sind entweder vollständig in Papierform oder vollständig in elektronischer Form einzureichen. Zu einer elektronischen Anmeldung gehörende Papier-Schuldbriefe sind innert zehn Tagen nachzureichen.

1 SR 211.432.1

2SR ....

3 SR 211.435.1

2018–......