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Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 4 Seiten
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Vorentwurf
Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG)
vom … ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf den Artikel 122 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht
1Dieses Gesetz regelt im Bereich des Privatrechts die notarielle Erstellung von:
a. elektronischen öffentlichen Urkunden;
b. elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften;
c. beglaubigten Papierausdrucken elektronischer Dokumente.
2Überdies sind die Artikel 6 und 7 auf die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden durch die Zivilstandsbehörden sowie auf die Erstellung elektronischer amtlicher Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus dem Zivilstandsregister, dem Grundbuch und dem Handelsregister anwendbar.
3Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, ist das kantonale Recht anwendbar.
Art. 2 Originale öffentlicher Urkunden
1Die Urkundsperson erstellt die Originale öffentlicher Urkunden in elektronischer Form.
2Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. Er kann insbesondere für bestimmte Anwendungsfälle oder Personengruppen sowie für Fälle technischer Störungen Ausnahmen vorsehen.
SR ..........
1 SR 101
2 BBl … 2018–......