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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung des EDI Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf AS …

Stoffe Verbindungen Lebensmittelkategorien

Säuglingsanfangs- und Getreidebeikost und Lebensmittel für besondere Tagesration für eine Folgenahrung andere Beikost medizinische Zwecke gewichtskontrollierende Ernährung

Aminosäuren

Aminosäuren5 Cystin6 x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x chlorid chlorid Glycin x L-Alanin - x x L-Arginin x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x chlorid chlorid L-Arginin-L-Aspartat x L-Asparaginsäure x L-Citrullin x L-Cystein x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x chlorid chlorid L-Glutamin x x L-Glutaminsäure x x L-Histidin x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x chlorid chlorid L-Isoleucin x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x chlorid chlorid

5Für Aminosäuren, die Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost zugesetzt werden, dürfen nur die ausdrücklich ge-

nannten Hydrochloride verwendet werden. Für Aminosäuren, die Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zugesetzt werden, dürfen gegebenenfalls auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden.

6Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden, darf nur

L-Cystein und kein Cystin beigegeben werden. Im Falle der Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost darf Cystein nur in Form von L-Cystein zugesetzt werden.