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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Anhang 3 (Art. 13 Bst. a Ziff. 1 und b sowie 15 Abs. 3)
Anforderungen an die Zusammensetzung von Folgenahrung
Ziff. 2.1 und 7
2.1 Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen
Mindestens Höchstens
0,38 g/100 kJ 0,6 g/100 kJ
(1,6 g/100 kcal) (2,5 g/100 kcal)
Bei gleichem Energiewert muss die Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Anhang 2 Ziff. 2.6). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.
7 Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide
Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 Prozent Oligogalactosyl-Laktose und 10 Prozent Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.
Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Frukto-Oligosacchariden und Galakto-Oligosacchariden können nach Artikel 13 Buchstabe a Ziffer 2 verwendet werden.