Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/4: Änderung Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) · 2 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur Änderung der Pelzdeklarationsverordnung (SR 944.022)

Entwurf vom 03.01.2019

I. Ausgangslage

Der Bundesrat hat im Bericht «Pelzdeklarationspflicht» vom 23. Mai 20181 in Erfüllung der Postulate 14.4286 Bruderer Wyss «Einfuhr und Verkauf von tierquälerisch erzeugten Pelzprodukten verhindern» und 14.4270 Hess Lorenz «Pelzmarkt für einheimische Produkte stärken» ausgeführt, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung der Pelzdeklarationsverordnung und aufgrund der Evaluationsergebnisse2 einzelne Anpassungen der Pelzdeklarationsverordnung geplant sind.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 2a

Die Kundschaft möchte hauptsächlich wissen, ob ein Produkt tierischer Herkunft ist, oder ob es sich um Kunstpelz handelt. Für Laien ist dies oft nicht ersichtlich. Echtpelz soll deshalb als solcher deklariert werden müssen. Die Kundschaft kann damit Echtpelz einfach von Kunstpelz unterscheiden.

Die Deklaration «Echtpelz» muss – wie die übrigen Deklarationen – gut sichtbar und leicht leserlich erfolgen (vgl. Art. 7 Pelzdeklarationsverordnung).

Art. 4 Abs. 4

Offenbar werden auf Pelzauktionen den Einkäuferinnen und Einkäufern nicht konsequent verlässliche Informationen über die Herkunft und Gewinnungsart der Pelze und Pelzprodukte weitergegeben. In Fällen, in welchen die Verkaufsstellen die Angaben für die Etikettierung von den Lieferantinnen und Lieferanten nicht erhalten können, soll daher die Angabe «Herkunft unbekannt» möglich sein.

Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3

Als mögliche Deklaration der Gewinnungsart des Fells ist bisher «Herdenhaltung», «Rudelhaltung», «Käfighaltung mit Naturböden» oder «Käfighaltung» mit Gitterböden» vorgesehen. Die Deklaration «Käfighaltung mit Naturböden» soll gestrichen werden. In der Praxis werden die Tiere aus hygienischen und ökonomischen Gründen nicht in Käfigen mit Naturböden gehalten. Die Begriffe «Rudelhaltung» und «Herdenhaltung» sollen mit der Deklaration «Gruppenhaltung» ersetzt werden. Anlass für diese Begriffsanpassungen ist, dass die bisher vorgesehenen Angaben Herden- oder Rudelhaltung nicht durchwegs plausibel sind. Tiere, welche für die Verwendung in der Pelzindustrie bestimmt sind, werden praktisch nicht in Herden oder Rudeln gehalten. Diese Begriffe sollen daher gestrichen werden. Stattdessen soll der Begriff der Gruppenhaltung eingeführt werden. Dieser umschreibt die in der Pelzproduktion vorkommende Praxis, mehrere Tiere gemeinsam in einem Gehege zu halten, treffender. Die Gruppenhaltung erfolgt grundsätzlich auf einem grösseren Areal ohne Käfighaltung und Gitterböden.

Im Ergebnis würden bei der Gewinnungsart von Zuchttieren (mit Ausnahme von Kaninchen) für die Deklaration nur noch zwei Unterscheidungen möglich sein: Käfighaltung mit Gitterböden und Gruppenhaltung (stets ohne Gitterböden).

1 Vgl. Ziffer 5 des Berichts

2 Vgl. Schlussbericht externe Evaluation der Pelzdeklarationsverordnung