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Vernehmlassung 2019/4: Änderung Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) · 2 Seiten

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Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung)

Änderung vom … Entwurf vom 03.01.2019

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 20121 wird wie folgt geändert:

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 2a Deklaration der Echtheit des Pelzes

Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss darauf die Deklaration «Echtpelz» anbringen.

Art. 4 Abs. 4

4Kann die Herkunft des Fells keinem geografischen Raum zugeordnet werden, so ist die Deklaration «Herkunft unbekannt» anzubringen.

Art. 5 Abs. 2 Bst. b, 2bisund 3

2Die Art der Gewinnung ist wie folgt anzugeben:

b. bei Zuchttieren: «Gruppenhaltung» oder «Käfighaltung mit Gitterböden».

2bisBei Kaninchen kann die Art der Gewinnung auch wie folgt angegeben werden:

a. bei Rassekaninchen: «Boxenhaltung mit Einstreu»;

b. bei Mastkaninchen: «Buchtenhaltung mit Einstreu».

1 SR 944.022

2018–......