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Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 4 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens AS 201X

3Ein Dritter kann beim IGE alle aus Absatz 1 abgeleiteten Gründe geltend machen.

4Darüber hinaus kann er die Gewährung der Übergangsfrist nach Artikel 17 der Genfer Akte verlangen, um eine ältere, gutgläubige Verwendung einer Bezeichnung oder Angabe, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, zu beenden.

5Eine Marke, die in gutem Glauben hinterlegt oder registriert wurde, bevor die Bezeichnung oder Angabe, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, auf schweizerischem Staatsgebiet geschützt wurde, und deren Verwendung für ein identisches oder vergleichbares Produkt gegen Artikel 11 der Genfer Akte verstossen würde, kann dennoch weiterhin verwendet werden, sofern keine Nichtigkeits- oder Verwirkungsgründe dieses Gesetzes entgegenstehen. Ihre Registrierung kann unter den gleichen Bedingungen verlängert werden.

6Artikel 50b Absatz 6 und 7 findet sinngemäss Anwendung.

7Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

Art. 50f Gebühren in Bezug auf das internationale Register für geografi-

sche Angaben

Das IGE kann in der Verordnung die Erhebung von Gebühren für folgende Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller vorsehen:

a. Gesuch um die internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, oder Gesuch um Änderung der genannten Registrierung (Artikel 50d Absatz 1);

b. materielle Prüfung einer internationalen Registrierung, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wird (Artikel 50e Absatz 2);

c. Gesuch um die Verweigerung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung auf schweizerischem Staatsgebiet (Artikel 50e Absatz 3);

d. Gesuch um die Gewährung einer Übergangsfrist (Artikel 50e Absatz 4).

Art. 51

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