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Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 4 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens AS 201X

Art. 50d Internationale Registrierung von geografischen Angaben, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt

1Die internationale Registrierung oder die Änderung der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, können beim IGE verlangt werden:

a. von der Gruppierung, die die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Artikel 16 LwG6 oder Artikel 50b dieses Gesetzes hat eintragen lassen, oder, wenn diese Gruppierung nicht mehr besteht, von einer repräsentativen Gruppierung, die sich für den Schutz dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe einsetzt;

b. vom Schweizer Kanton, der eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung nach Artikel 63 LwG schützt;

c. von der Dachorganisation einer Branche, für die der Bundesrat gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 eine Verordnung erlassen hat;

d. vom Inhaber einer Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne von Artikel 2 der Genfer Akte7 darstellt, sofern die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nicht nach Artikel 16 oder 63 LwG oder nach Artikel 50 Absatz 2 oder 50b dieses Gesetzes geschützt ist.

2Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

Art. 50e Wirksamkeit einer internationalen Registrierung von geografi-

schen Angaben, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde

1Die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben kann insbesondere aus den folgenden Gründen verweigert werden:

a. Die Bezeichnung oder Angabe entspricht nicht den Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Genfer Akte8.

b. Der Schutz der internationalen Registrierung verstösst gegen das Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.

c. Der Schutz der internationalen Registrierung verstösst gegen eine ältere Marke, die in gutem Glauben für ein identisches oder vergleichbares Produkt eingetragen wurde.

2Das IGE entscheidet von Amtes wegen über die aus Absatz 1 Buchstabe a und b abgeleiteten Ausschlussgründe.

6 SR 910.1

7 SR …

8 SR …