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Vernehmlassung 2019/44: Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Automatische Erkennung von Kontrollschildern · 4 Seiten

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Art. 8a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1Sind vor dem Inkrafttreten dieser Änderung Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr in Verkehr gebracht worden, so gelten ihre Bauarten als ordentlich zugelassen nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

2Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht wurden, müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung nachgeeicht werden. Erfüllen sie die Anforderungen nach Anhang Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 nicht, so dürfen sie nur nachgeeicht werden, wenn die Verwenderin den Nachweis erbringt, dass der Einsatz rechtmässig erfolgt und insbesondere den anwendbaren Datenschutzbestimmungen entspricht.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

... Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:

Karin Keller-Sutter