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Vernehmlassung 2019/44: Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Automatische Erkennung von Kontrollschildern · 4 Seiten
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Anhang (Art. 4)
Spezifische Anforderungen
Ziff. 3 und 4
3 Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr
3.1 Detektionsrate
3.1.1 Die Detektionsrate aller erfassten Kontrollschildkategorien beträgt bei
Klarsicht (> 50 Lux) > 95 %, wobei das Repetitionsintervall < 3 s und die Fehlerrate 1,2 % sein müssen.
3.1.2 Die Detektionsrate ist im spezifizierten Raumerfassungs- und Geschwindig-
keitsbereich zu bestimmen.
3.2 Erfassungszeitpunkt
3.2.1 Die Detektionsdaten sind zum Erfassungszeitpunkt mit einem Zeitstempel
zu versehen.
3.2.2 Die Abweichung von der gesetzlichen Zeit muss < 60 s sein.
3.3 Löschung der Detektionsdaten
3.3.1 Die Detektionsdaten sind im Messmittel automatisch zu löschen:
– sofort, wenn der Abgleich mit Datenbanken im Messmittel erfolgt und keine Übereinstimmung vorliegt, spätestens aber 24 Stunden nach Erfassung der Detektionsdaten;
– sofort, wenn der Abgleich mit Datenbanken ausserhalb des Messmittel erfolgt und die Detektionsdaten übermittelt sind, spätestens aber 24 Stunden nach Erfassung der Detektionsdaten.
3.3.2 Erfolgt der Abgleich mit Datenbanken im Messmittel und liegt eine Über-
einstimmung vor, so muss die Löschung der Detektionsdaten so erfolgen können, dass die anwendbaren Verfahrens- und Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.
4 Messmittel für die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern
Bisherige Ziffer 3