Vorlage
Vernehmlassung 2019/44: Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Automatische Erkennung von Kontrollschildern · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Art.2 Bst. c und d
Dieser Verordnung unterstehen:
c. Messmittel für die amtliche automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr;
d. bisheriger Buchstabe c.
Art. 3 Bst. c und d
Art. 3 Begriffe
1In dieser Verordnung bedeuten:
c. Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr: alle Teile eines Messsystems, die erforderlich sind, um zur Feststellung rechtswidrigen Verhaltens im Strassenverkehr Kontrollschilder von Fahrzeugen für den Abgleich mit Datenbanken automatisch zu erfassen;
d. bisheriger Buchstabe c.
Art. 4 Abs. 4
Art. 4 Grundlegende Anforderungen
4Der drahtlose Zugriff vor Ort auf Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen, Rotlichtüberwachungen und die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr muss vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sein. Das METAS erlässt Weisungen über die Zugriffssicherheit.
Art. 5 Abs. 1
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
1Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen, Rotlichtüberwachungen und die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
2Die Nacheichung der Messmittel hat zu erfolgen:
b. alle fünf Jahre für Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr;
c. bisheriger Buchstabe b.