Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/44: Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Automatische Erkennung von Kontrollschildern · 6 Seiten
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4 Ergebnisse der Vernehmlassung im Einzelnen
4.1 Grundsätzliche Zustimmung oder Ablehnung
Alle Kantone haben eine Stellungnahme eingereicht. 11 Kantone stimmen der Vorlage zu (einzelne mit Vorschlägen zur Verbesserung der vorgesehenen Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). 14 Kantone lehnen sie ab (teilweise mit Vorschlägen für den Fall, dass die Änderung trotzdem erfolgen sollte). 1 Kanton begrüsst zwar grundsätzlich die Unterstellung von Messmitteln für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr unter die Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung, lehnt aber die vorgeschlagene Ausgestaltung der neuen Vorschriften ab.
Von den übrigen 12 Teilnehmenden stimmen 3 der Vorlage zu, einer davon mit dem Ersuchen, es solle ausdrücklich klargestellt werden, dass auch Verstösse gegen Vorschriften im ruhenden Verkehr (wie Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots) mit den neu zu regelnden Messmitteln kontrolliert werden dürften. Die restlichen Teilnehmenden lehnen die Vorlage ab oder wünschen grössere Änderungen.
4.2 Anpassung anderer Erlasse
In mehreren Stellungnahmen wird verlangt, dass neben oder anstelle der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung andere Erlasse geändert werden. Insbesondere wird geltend gemacht, dass in der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV;
SR 741.013) die Bestimmung über den Einsatz technischer Hilfsmittel (Art. 9) ergänzt werden müsse. Teilweise wird auch eine Ergänzung der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) gefordert.
Schliesslich wird vorgebracht, dass die Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung keine genügende Grundlage für die vorgesehenen Kontrollen darstelle und dass dafür ein formelles Gesetz erforderlich sei.
4.3 Weitere Punkte
Neben den bereits erwähnten Themen werden in den Stellungnahmen verschiedene weitere Punkte angesprochen, namentlich die in der vorliegenden Ziffer aufgeführten.
Geltungsbereich: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nur Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern den Vorschriften über das Messwesen unterstellt werden sollten, die für die Feststellung von Widerhandlungen im Strassenverkehr eingesetzt werden. Aus legislatorischer, systematischer und datenschutzrechtlicher Sicht müssten für alle derartigen Systeme die gleichen Regeln gelten. Zudem sei die Abgrenzung der Verwendungszwecke schwierig.
Begriff des Messens: Die Erkennung von Kontrollschildern stelle keine Messung im Sinn des Messgesetzes vom 17. Juni 2011 (MessG; SR 941.20) dar und dürfe deshalb nicht in einer messmittelspezifischen Verordnung des EJPD geregelt werden.
Übergangsbestimmung: Die vorgesehene Übergangsbestimmung (Art. 8a Abs. 2) stelle einen Eingriff in die von der Bundesverfassung gewährleistete Kantons- bzw. Gemeindeautonomie dar. Die heutige Praxis genüge, wonach die kantonalen oder kommunalen Polizeibehörden vor dem Einsatz von Systemen zur automatischen Erkennung von Kontrollschildern gegenüber dem zuständigen Datenschutzbeauftragten das Bestehen der rechtlichen Grundlagen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nachweisen müssten.