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Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 4 Seiten
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Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
Änderung vom … Entwurf
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 118 und 123 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
I
Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19513 wird wie folgt geändert:
Art. 3f
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1 Bst. d, 5 und 6
1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:
d. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden.
5 Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit Ausnahmebewilligungen erteilen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln:
a. nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, wenn diese der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen;
SR ...
1SR 101
2BBl …
3 SR 812.121
2019–......