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Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 4 Seiten

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c. Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1 sowie Stoffe und Präparate nach Artikel 7 ohne Bewilligung anbaut, herstellt, ein- oder ausführt, lagert, verwendet oder in Verkehr bringt;

Art. 29 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 30b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Der Bundesrat legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt die nach bisherigem Recht erteilten Ausnahmebewilligungen des Bundesamtes für Gesundheit für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung ihre Gültigkeit behalten.

2 Solange die Ausnahmebewilligung nach Absatz 1 gültig bleibt, bedarf es keiner Bewilligung des Instituts nach Artikel 4.

II

Das Bundesgesetz vom 21. März 19695 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:

Art. 5 Bst. e

e. rauch- oder vaporisierbare Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die von Ärztinnen und Ärzten zur medizinischen Anwendung verschrieben werden.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 SR 642.31