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Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 4 Seiten
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b. nach Absatz 1 Buchstabe d, wenn diese der wissenschaftlichen Forschung dienen.
6 Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit.
Gliederungstitel vor Art. 18a
3a. Kapitel: Datenschutz und Datenbearbeitung
1. Abschnitt: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen
Gliederungstitel vor Art. 18e
2. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 18e4 In Zusammenhang mit der Behandlung von
betäubungsmittelabhängigen Personen
Wortlaut des geltenden Art. 3f ohne Sachüberschrift
Art. 18f In Zusammenhang mit den Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5
und 8
1 Das Bundesamt für Gesundheit und das Institut können, soweit dies zur Erteilung der Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 und der Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absätze 5–8 und zur Prüfung von deren Einhaltung erforderlich ist, folgende Personendaten bearbeiten:
a. Angaben zu allfälligen administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 5–8;
b. Angaben, die zur Identifizierung der Patientin oder des Patienten notwendig sind, und relevante medizinische Daten im Rahmen einer beschränkten medizinischen Anwendung gemäss Artikel 8 Absatz 5.
2 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die zu bearbeitenden Daten;
b. die Aufbewahrungsfristen.
Art. 20 Abs. 1 Bst. c
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
4 In Kraft seit 1. Jan. 2010