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Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 4 Seiten

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b. nach Absatz 1 Buchstabe d, wenn diese der wissenschaftlichen Forschung dienen.

6 Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit.

Gliederungstitel vor Art. 18a

3a. Kapitel: Datenschutz und Datenbearbeitung

1. Abschnitt: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen

Gliederungstitel vor Art. 18e

2. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 18e4 In Zusammenhang mit der Behandlung von

betäubungsmittelabhängigen Personen

Wortlaut des geltenden Art. 3f ohne Sachüberschrift

Art. 18f In Zusammenhang mit den Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5

und 8

1 Das Bundesamt für Gesundheit und das Institut können, soweit dies zur Erteilung der Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 und der Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absätze 5–8 und zur Prüfung von deren Einhaltung erforderlich ist, folgende Personendaten bearbeiten:

a. Angaben zu allfälligen administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 5–8;

b. Angaben, die zur Identifizierung der Patientin oder des Patienten notwendig sind, und relevante medizinische Daten im Rahmen einer beschränkten medizinischen Anwendung gemäss Artikel 8 Absatz 5.

2 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

a. die zu bearbeitenden Daten;

b. die Aufbewahrungsfristen.

Art. 20 Abs. 1 Bst. c

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

4 In Kraft seit 1. Jan. 2010