Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/72: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 · 8 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VBGF

1 Einleitung

Der Bundesrat bezeichnet die Arten und Rassen von Fischen und Krebsen, die bedroht sind. Die Kantone haben die Aufgabe, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume dieser Arten und Rassen zu ergreifen (Art. 5 Bundesgesetz über die Fischerei, BGF; SR 923.0). Die Liste der einheimischen Arten von Fischen und Krebsen findet sich in Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01). In Anhang 1 VBGF sind für jede Art das natürliche Verbreitungsgebiet in der Schweiz (Einzugsgebiet) sowie der nationale und internationale Gefährdungsstatus angegeben. Jede einheimische Fisch- und Krebsart ist einer der folgenden Kategorien zugewiesen: ausgestorben (0), vom Aussterben bedroht (1), stark gefährdet (2), gefährdet (3), potenziell gefährdet (4) und nicht gefährdet (NG). Arten, denen aufgrund ungenügender wissenschaftlicher Daten kein Gefährdungsstatus zugewiesen werden kann, sind der Kategorie «Datenlage ungenügend» (DU) zugeordnet. Im Sinne des Gesetzes gelten die Arten mit einem Gefährdungsstatus 1 bis 4 als gefährdete Arten (Art. 5 Abs. 1 VBGF).

Der Gefährdungsstatus einer Fisch- oder Krebsart gibt Aufschluss über den allgemeinen Zustand der Bestände dieser Art in der Schweiz. Gleichzeitig dient er als Indikator für den Zustand der Wasserlebensräume und den generellen Zustand der Biodiversität innerhalb der Artengruppe.

Die Zuordnung eines Gefährdungsstatus für Fische und Krebse ist insofern von grosser Bedeutung, als die Kantone abhängig vom schweizerischen Gefährdungsstatus sowie der Art der lokalen Gefährdung die erforderlichen Schutzmassnahmen durchführen müssen (Art. 5 Abs. 2 VBGF).

Abhängig von der Entwicklung der Lage für die Arten in der Schweiz und von neuen faunistischen Erkenntnissen (Bestandeszahlen, Dichte, Verbreitung usw.) müssen die in Anhang 1 VBGF aufgeführten schweizerischen Gefährdungsstatus regelmässig aktualisiert werden. Mit dieser Änderung wird eine solche Aktualisierung durchgeführt.

3/8 054.11-00049/00005/00002/S331-1308