Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/72: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 · 8 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VBGF

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Abgesehen von der Zuweisung neuer Gefährdungsstatus hat diese Revision für den Bund keine nennenswerten Auswirkungen. Für fünf der Arten, deren Gefährdungsstatus sich verschlechtert (Rutilus aula, R. pigus, Salmo rhodanensis, Thymallus thymallus, Anguilla anguilla), können künftig höhere Finanzhilfen im Sinne von Artikel 12 BGF gewährt werden (Erhöhung des maximalen Beitragssatzes von 25 Prozent auf 40 Prozent). Diese Erhöhung des Beitragssatzes muss im Rahmen des heutigen Budgets für Finanzhilfen erfolgen.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Mit der vorliegenden Revision wird der Gefährdungsstatus gewisser einheimischer Arten geändert, deren Lebensräume von den Kantonen durch geeignete Massnahmen geschützt werden müssen. Die Kantone müssen daher die neuen Gefährdungsstatus in ihren Schutz- und Förderungsprogrammen berücksichtigen.

Für drei der Arten, deren Gefährdungsstatus sich verschlechtert hat (Anguilla anguilla, Rutilus aula sowie R. pigus), gilt künftig ein Fangverbot im Sinne von Artikel 2a VBGF, da gemäss den Artikeln 1 und 2 VBGF keine Schonzeiten und Fangmindestmasse für diese Arten bestimmt sind. Überdies können diese Arten im Falle eines akuten Fischsterbens nur im Rahmen der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Art. 15 Abs. 3 BGF), jedoch nicht bei der Berechnung der Ertragseinbusse berücksichtigt werden (Art. 15 Abs. 2 BGF).

5.3 Auswirkungen auf die Gemeinden

Diese Revision hat keine Auswirkungen auf die Gemeinden.

5.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Der revidierte Anhang 1 zur VBGF macht deutlich, dass 74 Prozent der einheimischen Fisch- und Krebsarten bereits ausgestorben (Status 0) oder vom Aussterben bedroht bzw. gefährdet sind (Status 1–4). Die notwendigen Maßnahmen für den Schutz der gefährdeten Arten, die von den Kantonen zu ergreifen sind, sollen eine Lebensraumverbesserung erlauben.

8/8 054.11-00049/00005/00002/S331-1308