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Vernehmlassung 2019/81: Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge · 4 Seiten

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Verordnung RO

Anhang Ziff. 3

3. Die Barwerte und Anwartschaften werden auf der Basis der technischen Grundlagen BVG berechnet, die im für die Umrechnung massgebenden Zeitpunkt bestehen. Dabei werden die im Kalenderjahr der Berechnung geltenden unverstärkten Generationentafeln und der gewichtete Durchschnitt der technischen Durchschnittszinssätze gemäss dem zuletzt veröffentlichten Bericht der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge2 zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen verwendet.

2. Verordnung vom 18. April 19843 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 1 h Abs. 1 erster Satz

1Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 4 Prozent aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind; massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer Vorsorgeeinrichtung ....

Art. 53 Abs. 1 Bst. e undf Abs. 2 zweiter Satz

1Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:

e. alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen;

f. Anlagen in Infrastruktur.

2 ••• Dies gilt auch für Anlagen gemäss Abs. 1 Bst. f, sofern sie gut diversifiziert sind, ansonsten findet Abs. 4 Anwendung.

Art. 55 Bst.f

Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:

f. l O Prozent: für Anlagen in Infrastruktur.

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