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Vernehmlassung 2019/81: Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge · 4 Seiten

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Verordnung RO

3. Verordnung vom 13. November 19854 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Art. 2a Kürzung der Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes

der versicherten Person durch die begünstigte Person

1Die Einrichtung der gebundenen Vorsorge kann in ihrem Reglement vorsehen, dass sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich herbeigeführt hat.

2Die frei gewordene Leistung fällt den nächsten Begünstigten nach Artikel 2 zu.

Art. 3 Abs. 2 Bst. b Aufgehoben

Art. 3a Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in

andere anerkannte Vorsorgeformen

1Der Vorsorgenehmer kann das Vorsorgeverhältnis auflösen, wenn er sein Vorsorgekapital:

a. für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet;

b. in eine andere anerkannte Vorsorgeform überträgt.

2Er kann sein Vorsorgekapital nur dann teilweise übertragen, wenn er es für den vollständigen Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet

3Die Übertragung von Vorsorgekapital und der Einkauf sind bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG5) zulässig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann ein solcher Einkauf oder eine solche Übertragung bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen werden.

4Wird eine Versicherungspolice innerhalb von fünf Jahren vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters fällig, so ist ein Einkauf oder eine Übertragung in diesem Zeitraum nicht mehr zulässig.

II

1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. xx 2020 in Kraft.

2Die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und 3ader Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.