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Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 4 Seiten
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Bundesbeschluss Genehmigung und Umsetzung Abkommen "PCSC"
a. Es nimmt inländische Ersuchen um einen Abgleich mit den DNA-Profilen gemäss Artikel 6 bis 8 des Abkommens oder den Fingerabdrücken gemäss Artikel 3-5 des Abkommens, die im Informationssystem der Vereinigten Staaten von Amerika enthalten sind von folgenden Behörden entgegen:
1. fedpol;
2. der Nachrichtendienst des Bundes;
3. die Bundesanwaltschaft;
4. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.
b. Es überprüft Treffer, die aufgrund eines Ersuchens der Schweiz im Informationssystem für DNA-Profile oder für Fingerabdrücke der Vereinigten Staaten von Amerika erzielt worden sind.
c. Es übermittelt dem ersuchenden Staat die personenbezogenen Daten und auf Ersuchen weitere verfügbare Angaben.
d. Es übermittelt auf Ersuchen oder von sich aus personenbezogene und nicht personenbezogene Daten zur Verhinderung schwerer Straftaten sowie von Handlungen im Zusammenhang mit Terrorismus gemäss Artikel 12 des Abkommens.
2. DNA-Profil-Gesetz8
Art. 1
1Dieses Gesetz regelt:
d. (. . .);
e. den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen des PCSC-Abkommens9.
Zwischentitel vor Art. 13a:
4a. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit
Art. 13b Zugriff auf das Informationssystem im Rahmen des PCSC-
Abkommens
8 SR 363
9 Abkommen vom 12. Dezember 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (PCSC) (SR xxx)